Teledienstegesetz

Angaben nach § 6 Teledienstegesetz

 

Name und Anschrift des Diensteanbieters:

Apothekerkammer Schleswig-Holstein

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Düsternbrooker Weg 75

24105 Kiel

 

Gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch

den Präsidenten Apotheker Volker Articus

 

sowie im Verhinderungsfall durch den

Vizepräsidenten Apotheker Holger Iven

 

Kontaktaufnahme:

Telefon: (0431) 5793510

Telefax: (0431) 5793520

E-Mail: geschaeftsstelle@ak-sh.aponet.de

Internet: www.apothekerkammer-schleswig-holstein.de

 

Zuständige Aufsichtsbehörde:

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz

Adolf-Westphal-Straße 4

24143 Kiel

Telefon: (0431) 988-0

Telefax: (0431) 988-5416

E-Mail: Poststelle@SozMi.landsh.de

Internet: www.gesundheitsministerium.schleswig-holstein.de

 

 

 

Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Schleswig-Holstein

 

Stand: 1.1.1994

vom 4. Dezember 1979 (ABl./AAz 1981, S. 535), zuletzt geändert durch Beschluß vom 15. September 1993, genehmigt durch Erl. vom 20. Dezember 1993 (ABl./AAz 1994)

aufgrund des § 27 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Apothekerkammer Schleswig-Holstein i.d.F. vom 5.4.1979 (GVOBl S. 292), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 17.12.1991 (GVOBl. S. 693) wird durch Beschluß der Kammerversammlung vom 28.11.1984 und mit Genehmigung des Sozialministers des Landes Schleswig-Holstein die Berufsordnung vom 28.3.1979 wie folgt unter Einbeziehung der 1. Änderung vom 28.11.1984 (genehmigt am 21.2.1985), der 2. Änderung vom 4.9.1985 (genehmigt am 6.2.1986), der 3. Änderung vom 3.9.1986 (genehmigt am 7.10.1986) und der 4. Änderung vom 15.9.1993 (genehmigt am 20.12.1993) wie folgt gefaßt:

Der Apothekerin/Apotheker obliegt die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimittel. Hierdurch erfüllt sie/er eine öffentliche Aufgabe. Die Apothekerin/der Apotheker übt einen seiner Natur nach freien Beruf aus. Die Apothekerin/der Apotheker setzt sich dabei für den Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens (Umweltschutz) ein.

 

1. Abschnitt

Allgemeine Verhaltensregeln

§ 1 Die Apothekerin/der Apotheker ist verpflichtet, ihren /seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihr/ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Sie/er hat sich innerhalb und außerhalb ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit so zu verhalten, daß sie/er diesem Vertrauen gerecht wird.

§ 2 Die Apothekerin/der Apotheker ist zur Verschwiegenheit über alle Vorkommnisse verpflichtet, die ihr/ihm in Ausübung ihres/seines Berufes bekannt werden. Darüber hinaus hat sie/er alle unter ihrer/seiner Leitung tätigen Personen, die nicht der Berufsordnung unterliegen, schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 3 Die Apothekerin/der Apotheker ist verpflichtet, die für die Ausübung ihres/seines Berufes geltenden Gesetzes und Verordnungen sowie das Satzungsrecht der Kammer zu beachten.

 

2. Abschnitt

Qualitätssicherung

§ 4 Die Apothekerin/der Apotheker hat bei der Ausbildung ihrer/seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die für die Berufsausbildung bestehenden Vorschriften zu beachten.

§ 5 Die Apothekerin/der Apotheker, die ihren/der seinen Beruf ausübt, hat die Pflicht, sich beruflich fortzubilden und sich über die für ihre/seine Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten.

§ 6 (1) Die Apothekerin/der Apotheker stellt Gutachten und Zeugnisse mit der im Rechtsverkehr

erforderlichen Sorgfalt aus.

(2) Dies gilt auch für die Ausstellung von Zeugnissen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

sowie Kolleginnen und Kollegen in Aus- und Weiterbildung.

§ 7 Die Apothekerin/der Apotheker ist verpflichtet, bei Ermittlung, Erkennung und Erfassung von Arzneimittelrisiken mitzuwirken. Sie/er hat ihre/seine Feststellungen oder Beobachtungen der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker unverzüglich mitzuteilen. Die Meldepflicht nach § 21 Abs. 3 der Apothekenbetriebsordnung bleibt ungerührt.

 

3. Abschnitt

Verhältnis zu den anderen Personen des

Gesundheitswesens

§ 8 Die Apothekerin/der Apotheker ist verpflichtet, sich gegenüber den Angehörigen ihres/seines Berufes kollegial zu verhalten.

§ 9 Die Apothekerin/der Apotheker ist verpflichtet, in Ausübung ihres/seines Berufes mit den Personen und Institutionen des Gesundheitswesens zusammenzuarbeiten. Unzulässig sind jedoch Vereinbarungen, Absprachen und schlüssige Handlungen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, Zuweisung von Verschreibungen oder die Abgabe von Arzneimitteln ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben oder zur Folge haben können. Auch darf die Apothekerin/der Apotheker nicht daran mitwirken, daß alte, behinderte oder kranke Menschen in der freien Wahl der Apotheke eingeschränkt oder behindert werden.

§ 10 Die Ausübung der Heilkunde an Menschen und Tieren verstößt gegen die Berufspflichten. Hiervon unberührt bleiben Information und Beratung, soweit diese zur ordnungsgemäßen Ausübung des Apothekerberufes erforderlich sind.

 

4. Abschnitt

Wettbewerb und Werbung

§ 11 Wettbewerb ist verboten, wenn er unlauter ist. Verboten ist ferner eine Werbung, die irreführend oder übertrieben wirkt sowie eine Werbung, die einen Mehrverbrauch oder Fehlgebrauch von Arzneimitteln begünstigt.

Verboten sind insbesondere:

1. das Vortäuschen einer bevorzugten oder besonderen Stellung der eigenen Apotheke, der eigenen Person oder des Apothekenpersonals;

2. das Anwenden oder Dulden von Bezeichnungen beim Vertrieb oder Anpreisen von Arzneimitteln zu dem Zweck, die Bevorzugung einer bestimmten Apotheke zu erreichen;

3. Verträge, Absprachen oder Maßnahmen, die bezwecken oder zur Folge haben können, andere Apotheken von der Belieferung oder der Abgabe von Arzneimitteln, apothekenüblichen Waren oder Informationsmaterial ganz oder teilweise auszuschließen;

4. das Überlassen von Flächen der Apotheken für Werbezwecke gegen Entgelt oder unter Einschränkung der beruflichen Verantwortlichkeit der Entscheidungsfreiheit der Apothekenleiterin/des Apothekenleiters;

5. der Verzicht auf das Einbehalten von Kostenanteilen, der Verzicht auf Zuzahlungen oder auf sonstige Eigenanteile der Patienten gem. des V. Buches des Sozialgesetzbuches sowie das Einbehalten eines Befreiungsbescheides einer Krankenkasse in Apotheken;

6. das Gewähren von Zugaben und Zuwendungen jeglicher Art sowie die kostenlose Abgabe von Arzneimitteln. Ausnahmen bestimmt die Kammerversammlung;

7. Zuwendungen und Geschenke, insbesondere an Kunden, Angehörige anderer Heilberufe oder nicht ärztlicher Heilberufe, Kostenträger, Kurheime, Altenheime, Krankenanstalten und ähnliche Einrichtungen sowie deren Leiter und Mitarbeiter, soweit damit der Wettbewerb beeinflußt werden kann;

8. das Abgehen von den sich aus der Arzneimittelpreisverordnung für Fertigarzneimittel ergebenden Festpreisen, insbesondere das Gewähren von Rabatten und sonstigen Preisnachlässen bei apothekenpflichtigen Fertigarzneimitteln sowie die Werbung hierfür;

9. Verboten sind Hinweise auf die Apotheke, soweit sie nicht zum Auffinden der nächstgelegenen Apotheke erforderlich und von der Apothekerkammer Schleswig-Holstein genehmigt worden sind;

10. Einzelwerbung außerhalb der Apotheke, soweit sie nach Form, Inhalt oder Häufigkeit übertrieben wirkt. Das gilt insbesondere bei Anzeigen in Tageszeitungen, Zeitschriften, Hotelprospekten, Telefon- und Adreßbüchern, Diapositiven in Filmtheatern, ferner für Werbebriefe, Postwurfsendungen und Verteilen von Flugblättern außerhalb der eigenen Apotheke.

 

5. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 12 Diese Berufsordnung tritt am 1. Juli 1979 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Berufsordnung für Apotheker der Apothekerkammer Schleswig-Holstein vom 20. Oktober 1971 mit der Werberichtlinie vom 20. Oktober 1971 außer Kraft.